Bestattung nach Schweizer Recht · Berlin und Umgebung

Bestattung nach Schweizer Recht ab Berlin – Ablauf, Recht und Kosten

Wir begleiten Sie, wenn die Beisetzung nicht in Deutschland, sondern nach schweizerischem Recht stattfinden soll – von der Einäscherung in Berlin bis zur Überführung der Urne.

Manche Familien wünschen sich einen Abschied, der über die deutschen Friedhofsregeln hinausgeht: eine Beisetzung an einem Ort, der für die verstorbene Person Bedeutung hatte, ohne Grabstelle und ohne jahrelange Grabpflege. Die Bestattung nach Schweizer Recht ist der Weg, den viele dafür wählen. Die Einäscherung findet in Berlin statt, die Beisetzung dann in der Schweiz – nach dem Recht, das dort gilt.

Der Unterschied zu allen anderen Bestattungsformen liegt nicht im Ablauf hier vor Ort, sondern im Recht am Beisetzungsort. In Berlin ist der Rahmen eng gezogen; in der Schweiz ist er weiter. Beides erklären wir Ihnen auf dieser Seite so genau, wie es sich seriös sagen lässt – mit Angabe der Vorschriften, auf die wir uns beziehen.

Wenn Sie gerade in einem akuten Trauerfall stehen, rufen Sie uns an – im Trauerfall erreichen Sie uns rund um die Uhr. Was in den ersten Stunden zu tun ist, haben wir unter Todesfall in Berlin zusammengefasst. Was hier steht, können Sie später in Ruhe lesen.

Was eine Bestattung nach Schweizer Recht bedeutet

Bei dieser Bestattungsform wird die verstorbene Person in Berlin eingeäschert. Anschließend wird die Urne in die Schweiz überführt und dort beigesetzt. Maßgeblich ist damit das Recht am Ort der Beisetzung, nicht das Berliner Bestattungsrecht.

Was sich daraus für Angehörige ergibt, hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab. Das schweizerische Bestattungsrecht ist kantonal geregelt: In der Bestattungsverordnung des Kantons Zürich etwa ist vorgesehen, dass Urnen den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt werden und eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen zulässig ist, sofern Urne und Asche nicht als solche erkennbar bleiben und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrnehmbar sind; Gemeinden können das einschränken (§§ 28, 29 und § 39 Abs. 2 BesV Kanton Zürich). Für andere Kantone gilt das nicht automatisch – dort sind die Regeln teils weiter, teils enger gefasst.

Deshalb sagen wir Ihnen vorher, was am vorgesehenen Beisetzungsort tatsächlich möglich ist, und stimmen es mit der dortigen Stelle ab. Was wir nicht tun: Ihnen eine Möglichkeit in Aussicht stellen, die von der Zustimmung einer Behörde abhängt, die wir noch nicht gefragt haben.

Der rechtliche Rahmen in Berlin

Für Berlin gilt: Verstorbene müssen bestattet werden, und die Beisetzung erfolgt grundsätzlich auf einem öffentlichen Friedhof; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für Aschen gilt dies entsprechend, und sie sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beizusetzen (§ 15 S. 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Bestattungsgesetz Berlin). Eine private Aufbewahrung der Urne in der Wohnung ist damit in Berlin nicht vorgesehen.

Für die Überführung der Urne ins Ausland gibt es einen geregelten Weg. Die Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz sieht vor, dass die Urne im Inland nur mit behördlicher Genehmigung an Angehörige herausgegeben wird; für den Versand ins Ausland gelten diese Anforderungen entsprechend, mit Ausnahmen – etwa dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Recht am Bestimmungsort keine Genehmigung fordert und die Urne gesichert dorthin gelangt (§ 25 Abs. 3, § 26 DVO-BestattG Berlin).

Genau diesen Nachweis führen wir für Sie: Wir klären die Anforderungen mit der zuständigen Berliner Stelle und mit dem Beisetzungsort in der Schweiz, bevor die Urne das Krematorium verlässt. Die Rechtsangaben auf dieser Seite geben den Stand wieder, auf den wir uns stützen; den Einzelfall prüfen wir vor der Beauftragung.

Der Ablauf Schritt für Schritt

1. Erstgespräch und Klärung. Sie schildern uns, wo und wie die Beisetzung stattfinden soll. Wir prüfen, was am gewünschten Ort zulässig ist und welche Unterlagen dafür gebraucht werden. Erst danach legen wir uns gemeinsam fest.

2. Abholung und Versorgung in Berlin. Wir holen die verstorbene Person ab, kleiden sie an und betten sie ein. Auf Wunsch kommen wir für das Gespräch zu Ihnen nach Hause.

3. Einäscherung. Wir melden die Einäscherung an. Vorher findet die vorgeschriebene zweite Leichenschau statt: In Berlin ist eine Einäscherung erst zulässig, wenn dabei ein natürlicher Tod festgestellt wurde (§ 20 Abs. 1 Bestattungsgesetz Berlin). Wie dieser Teil im Einzelnen abläuft, lesen Sie unter Feuerbestattung in Berlin.

4. Überführung der Urne und Beisetzung. Wir organisieren die Überführung in die Schweiz und die Beisetzung am vereinbarten Ort. Sie erhalten die Unterlagen dazu. Ob Angehörige dabei sein möchten, entscheiden Sie – beides ist möglich.

Was in unserer Begleitung enthalten ist

Enthalten sind die Abholung innerhalb Berlins, auf Wunsch ein Hausbesuch für das Beratungsgespräch, Überführungswagen und Träger, ein Vollholzsarg mit Innenausstattung samt Sterbegewand, Decke und Kissen sowie das Ankleiden und Einbetten.

Die Formalitäten übernehmen wir: Abmeldung bei der zuständigen Behörde, Beantragung der Sterbeurkunden beim Standesamt, Abmeldung bei Kranken- und Rentenkasse und – wenn die verstorbene Person verheiratet war – die Beantragung der dreimonatigen Vorschusszahlung bei der Rentenkasse.

Dazu kommen sämtliche Einäscherungskosten, die Überführung der Urne und der Bestattungsplatz in der Schweiz. Was in Ihrem Fall darüber hinaus anfällt, steht in der schriftlichen Kostenaufstellung, die Sie vor der Beauftragung erhalten.

Was eine Bestattung nach Schweizer Recht kostet

Die Bestattung nach Schweizer Recht beginnt bei 1.500 € inklusive Mehrwertsteuer (Stand 09/2026). Darin sind die oben genannten Leistungen enthalten, einschließlich Einäscherung, Überführung der Urne und Bestattungsplatz.

Hinzu kommen zwei Zuschläge: für eine Abholung ab der Stadtgrenze Berlin 1,65 € pro Fahrtkilometer und außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ein Nachtzuschlag von 150 €.

Was zusätzlich gewünscht ist – eine Trauerfeier in Berlin vor der Überführung, Blumen, Traueranzeigen –, rechnen wir gesondert aus. Alle Positionen stehen in der Kostenaufstellung, die Sie vor der Beauftragung bekommen. Eine Übersicht der Posten finden Sie unter Bestattungskosten in Berlin.

Wenn Sie unsicher sind, ob diese Form passt

Diese Bestattungsform nimmt Ihnen die Grabpflege ab und gibt Ihnen Freiheit bei der Wahl des Ortes. Sie nimmt Ihnen aber auch das, was ein Grab leistet: einen festen, erreichbaren Platz, an dem man zu jeder Jahreszeit stehen kann. Für manche Familien ist das eine Erleichterung, für andere ein Verlust, der erst Monate später spürbar wird.

Es lohnt sich, diese Frage im Familienkreis auszusprechen, bevor sie entschieden wird – gerade wenn mehrere Angehörige betroffen sind und einzelne von ihnen weit weg wohnen. Wir drängen dabei zu nichts. Wenn Sie am Ende doch eine Beisetzung in Berlin wählen, ist das ebenso in Ordnung; die Möglichkeiten dafür finden Sie unter Friedhöfe und Standorte in Berlin.

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Häufig gestellte Fragen

Ist eine Bestattung nach Schweizer Recht von Berlin aus möglich?+

Ja. Die Einäscherung findet in Berlin statt, die Beisetzung dann in der Schweiz nach dem dort geltenden Recht. Für die Überführung der Urne ins Ausland gibt es einen geregelten Weg (§ 25 Abs. 3, § 26 DVO-BestattG Berlin). Welche Nachweise im Einzelfall gebraucht werden, klären wir mit der zuständigen Stelle, bevor die Urne das Krematorium verlässt.

Darf ich die Urne anschließend zu Hause aufbewahren?+

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, und wir sagen bewusst nicht Ja. Das schweizerische Bestattungsrecht ist kantonal geregelt und teilweise an Bedingungen geknüpft; die Gemeinden können zusätzlich einschränken. Wir klären für den gewünschten Ort, was dort tatsächlich zulässig ist, und sagen es Ihnen vor der Beauftragung.

Wie lange dauert das Ganze?+

Länger als eine Beisetzung in Berlin, weil die Einäscherung, die Klärung der Unterlagen und die Überführung aufeinanderfolgen. Einen belastbaren Zeitrahmen nennen wir Ihnen, wenn der Beisetzungsort feststeht – vorher wäre jede Zahl geraten.

Müssen Angehörige mit in die Schweiz reisen?+

Nein. Die Beisetzung kann auch ohne Angehörige stattfinden; Sie erhalten die Unterlagen anschließend. Wer dabei sein möchte, kann das ebenso – dann stimmen wir den Termin darauf ab.

Können wir vorher in Berlin Abschied nehmen?+

Ja. Eine Trauerfeier in Berlin vor der Überführung ist möglich und wird häufig gewählt, damit Angehörige, die nicht reisen können, dabei sein können. Wir organisieren den Raum und den Ablauf.

Bestattung nach Schweizer Recht anfragen

Wenn Sie diese Bestattungsform in Betracht ziehen, schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir klären die Voraussetzungen für den gewünschten Beisetzungsort, melden die Einäscherung an, organisieren die Überführung der Urne und legen Ihnen vorab eine schriftliche Kostenaufstellung vor. Im Trauerfall erreichen Sie uns rund um die Uhr, telefonisch oder über das Kontaktformular.